Sie haben Überstunden angesammelt und fragen sich, wie der Abbau funktioniert? Erfahren Sie alles über Ihre Rechte, die Ankündigungsfrist und was bei Krankheit oder Kündigung gilt.
Überstundenabbau im Arbeitsrecht und was Arbeitnehmer wissen müssen
Der Überstundenabbau ist ein Thema, das viele Arbeitnehmer beschäftigt. Wer regelmäßig mehr arbeitet als vertraglich vereinbart, sammelt Überstunden an, die irgendwann ausgeglichen werden müssen. Dabei stellen sich zahlreiche Fragen: Darf der Arbeitgeber den Abbau einfach anordnen? Welche Fristen gelten? Und was passiert, wenn Sie während des Freizeitausgleichs krank werden?
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es klare Regelungen zum Abbau von Überstunden, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber kennen sollten. Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass Mehrarbeit innerhalb bestimmter Fristen ausgeglichen werden muss. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, das ihm erlaubt, den Zeitpunkt des Abbaus zu bestimmen. Diese Konstellation führt in der Praxis häufig zu Konflikten.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen alle wichtigen Aspekte rund um den Überstundenabbau. Sie erfahren, welche gesetzlichen Vorschriften gelten, wann Ihr Arbeitgeber Freizeitausgleich anordnen darf und welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben. Besonders wichtige Sonderfälle wie Krankheit während des Abbaus, Kurzarbeit und Kündigung werden ausführlich behandelt.
Was bedeutet Überstundenabbau und wie funktioniert er?
Überstundenabbau bezeichnet den Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit statt durch Bezahlung. Wenn Sie mehr Stunden arbeiten als in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, entstehen Überstunden. Diese können grundsätzlich auf zwei Arten ausgeglichen werden: durch Auszahlung oder durch Freizeitausgleich, also den Überstunden Abbau.
Welche Form des Ausgleichs in Ihrem Fall gilt, hängt von den Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. Fehlt eine solche Regelung, muss der Arbeitgeber die Überstunden grundsätzlich vergüten. Allerdings kann auch eine betriebliche Übung entstehen, wenn der Freizeitausgleich über längere Zeit praktiziert wurde.
Der Abbau von Überstunden im Arbeitsrecht erfolgt in der Regel über ein Arbeitszeitkonto. Dort werden Ihre geleisteten Stunden erfasst und mit der Sollarbeitszeit verrechnet. Plusstunden können Sie dann zu einem späteren Zeitpunkt abfeiern. Die konkrete Ausgestaltung variiert von Betrieb zu Betrieb und sollte in den entsprechenden Vereinbarungen nachgelesen werden.
Darf der Arbeitgeber Überstundenabbau anordnen?
Eine der häufigsten Fragen lautet: Darf der Arbeitgeber Überstundenabbau anordnen? Die Antwort ist grundsätzlich ja, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil (Az. 9 AZR 433/08) bestätigt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs bestimmen darf.
Darf Überstundenabbau angeordnet werden, auch wenn Sie andere Pläne haben? Grundsätzlich ja, denn arbeitsrechtlich existieren keine Bestimmungen, die es Beschäftigten erlauben, den Zeitpunkt selbst auszusuchen. Der Arbeitgeber muss jedoch bei seiner Entscheidung billiges Ermessen walten lassen und Ihre berechtigten Interessen berücksichtigen.
Allerdings gibt es Grenzen. Sie können den angeordneten Überstundenabbau ablehnen, wenn:
- Keine rechtliche Grundlage zur Anordnung besteht
- Die erforderliche Ankündigungsfrist nicht eingehalten wurde
- Persönliche Härtefälle vorliegen, etwa familiäre Verpflichtungen
- Dringende betriebliche Gründe Ihrer Anwesenheit erfordern
Bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht können Sie prüfen lassen, ob eine Anordnung in Ihrem konkreten Fall rechtmäßig ist.
Ankündigungsfrist beim Überstundenabbau - und was wirklich gilt
Die Ankündigungsfrist Überstundenabbau ist ein wichtiger Aspekt, der häufig zu Streitigkeiten führt. Kann der Arbeitgeber von heute auf morgen anordnen, dass Sie Ihre Überstunden abbauen müssen? Eine kurzfristige Anordnung ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten. Was als angemessen gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Situation | Angemessene Frist | Begründung |
|---|---|---|
Einzelne Tage | Mindestens 4 Tage | Planungssicherheit für Arbeitnehmer |
Längere Freistellung | 1 bis 2 Wochen | Dispositionsinteresse des Arbeitnehmers |
Tarifvertragliche Regelung | Laut Tarifvertrag | Verbindliche Vorgabe |
Betriebsvereinbarung | Laut Vereinbarung | Individuelle Regelung |
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf konkrete Regelungen zur Ankündigungsfrist. Sofern sich dort Vorgaben finden, hat sich der Arbeitgeber daran zu halten. Eine Anordnung am selben Tag oder vom Vortag ist in der Regel nicht zulässig und kann von Ihnen abgelehnt werden.
Überstundenabbau Gesetz und die wichtigsten Vorschriften
Das Überstundenabbau Gesetz als solches existiert nicht. Die rechtlichen Grundlagen finden sich vielmehr in verschiedenen Vorschriften, insbesondere im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). § 3 ArbZG legt fest, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf, aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann.
Die entscheidende Einschränkung: Wenn Sie regelmäßig mehr als acht Stunden arbeiten, muss innerhalb von sechs Kalendermonaten ein Ausgleich erfolgen. Das bedeutet, dass der durchschnittliche Arbeitstag über diesen Zeitraum wieder bei acht Stunden liegen muss. Diese gesetzliche Frist ist zwingend und kann nicht durch Vereinbarungen ausgehebelt werden.
Wichtige gesetzliche Regelungen im Überblick:
- § 3 ArbZG: Maximale Arbeitszeit und 6-Monats-Ausgleichszeitraum
- § 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers
- § 612 BGB: Vergütungspflicht für Überstunden
- § 241 Abs. 2 BGB: Rücksichtnahmepflichten beider Seiten
Im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer spielen diese Vorschriften eine zentrale Rolle. Sie bilden den Rahmen, innerhalb dessen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Überstundenabbau regeln müssen.
Überstundenabbau bei Krankheit und was mit Ihren Stunden passiert
Ein häufiges Problem: Sie haben Freizeitausgleich genehmigt bekommen und werden dann krank. Was passiert mit dem Überstundenabbau bei Krankheit? Die Antwort ist für viele Arbeitnehmer ernüchternd: Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Nachholung der Freizeit.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Krankheit während Überstundenabbau den Freizeitausgleich nicht unterbricht. Die Tage gelten als genommen, selbst wenn Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dies unterscheidet den Überstundenabbau wesentlich vom Urlaub.
Situation | Urlaub | Überstundenabbau |
|---|---|---|
Krankheit während der Freizeit | Tage werden gutgeschrieben (§ 9 BUrlG) | Kein Ersatzanspruch |
Begründung | Erholungszweck kann nicht erreicht werden | Kein gesetzlicher Erholungszweck |
Rechtsgrundlage | § 9 Bundesurlaubsgesetz | Keine gesetzliche Regelung |
Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung: Beim Überstundenabbau Krankheit wird der Arbeitnehmer lediglich von seiner Arbeitspflicht entbunden. Ein besonderer Erholungszweck wie beim Urlaub besteht nicht. Das Risiko, während des Freizeitausgleichs zu erkranken, trägt daher der Arbeitnehmer.
Wichtige Ausnahme: Im öffentlichen Dienst (TVöD) gilt eine andere Regelung. Nach § 10 Abs. 4 TVöD wird das Zeitguthaben nicht gemindert, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und durch Attest nachgewiesen wird. Prüfen Sie, ob für Sie ein Tarifvertrag mit ähnlichen Regelungen gilt.
Kurzarbeit und Überstundenabbau als zwingende Voraussetzung
Der Zusammenhang zwischen Kurzarbeit Überstundenabbau ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst: Bevor ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen kann, müssen in der Regel zunächst alle Überstunden abgebaut werden. Dies ist eine gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.
Der Grund liegt in der Systematik des Kurzarbeitergeldes. Dieses wird nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Können Überstunden abgebaut werden, um die Arbeitszeit zu reduzieren, ist der Ausfall eben nicht unvermeidbar. Der Arbeitgeber muss also zuerst den Abbau von Überstunden anordnen, bevor er Kurzarbeit beantragen kann.
Ausnahmen vom Überstundenabbau vor Kurzarbeit:
- Überstunden, die ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind (bis 50 Stunden)
- Überstunden zur Vermeidung von Saisonarbeit (bis 150 Stunden)
- Überstunden für gesetzlich mögliche Freistellungen
- Überstunden, die 10% der Jahresarbeitszeit übersteigen
- Überstunden, die bereits über ein Jahr unverändert bestehen
Während der Kurzarbeit ist das Anordnen von Überstunden übrigens unzulässig. Wer gleichzeitig Kurzarbeitergeld bezieht und Überstunden leistet, begeht Leistungsmissbrauch.
Gleitzeit und Überstunden abbauen mit flexiblen Arbeitszeiten
In Gleitzeitmodellen funktioniert der Überstundenabbau etwas anders als bei festen Arbeitszeiten. Gleitzeit Überstunden abbauen bedeutet in der Regel, dass Sie Ihre Arbeitszeit innerhalb bestimmter Grenzen selbst einteilen können. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto können Sie flexibler abbauen.
Bei Gleitzeit wird zwischen Kernarbeitszeit und Gleitzeit unterschieden. Während der Kernarbeitszeit müssen Sie anwesend sein, in der Gleitzeit können Sie Beginn und Ende Ihrer Arbeit selbst bestimmen. Überstunden entstehen, wenn Ihr Arbeitszeitkonto über einen definierten Schwellenwert steigt.
Typische Regelungen bei Gleitzeit:
- Maximales Zeitguthaben (z.B. 40 Stunden)
- Maximales Zeitminus (z.B. 20 Stunden)
- Ausgleichszeitraum (z.B. Monat, Quartal, Jahr)
- Verfallsregelungen für nicht abgebaute Stunden
Der Vorteil der Gleitzeit: Sie haben mehr Eigenverantwortung beim Abbau Ihrer Überstunden. Der Nachteil: Oft sind die Möglichkeiten, ganze Tage freizunehmen, eingeschränkt. Viele Gleitzeitvereinbarungen erlauben nur den stundenweisen Abbau oder begrenzen die Anzahl der Gleittage pro Monat.
Überstundenabbau bei Kündigung und Ihre Ansprüche
Was passiert mit Ihren Überstunden, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Der Überstundenabbau bei Kündigung ist ein wichtiges Thema, das Sie rechtzeitig klären sollten. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Freizeitausgleich während der Kündigungsfrist oder Auszahlung der Überstunden.
Ob Sie Ihre Überstunden noch abfeiern können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Kündigungsart | Freizeitausgleich möglich | Auszahlung |
|---|---|---|
Ordentliche Kündigung mit längerer Frist | Ja, nach Absprache | Alternativ möglich |
Ordentliche Kündigung mit kurzer Frist | Eingeschränkt | Wahrscheinlicher |
Fristlose Kündigung | Nein | Zwingend erforderlich |
Aufhebungsvertrag | Nach Vereinbarung | Nach Vereinbarung |
Bei einer fristlosen Kündigung müssen die Überstunden zwingend in Geld ausgeglichen werden, da kein Zeitraum für den Freizeitausgleich zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber kann Sie aber während der Kündigungsfrist auch freistellen und dabei die Überstunden anrechnen.
Achten Sie darauf, dass Ihre Überstunden korrekt dokumentiert sind. Bei Fragen zum Kündigungsschutz und zum Umgang mit Überstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen.
Anwalt für Arbeitsrecht bei Fragen zum Überstundenabbau
Konflikte rund um den Überstundenabbau können das Arbeitsverhältnis belasten. Wenn Ihr Arbeitgeber Freizeitausgleich kurzfristig anordnet, Ihre Überstunden nicht anerkennt oder Sie bei Krankheit benachteiligt, ist rechtliche Unterstützung sinnvoll. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die aktuellen Urteile und kann Ihre Situation rechtlich einordnen.
SSBP Rechtsanwälte in Koblenz beraten Sie zu allen Fragen rund um Überstunden und Arbeitszeit. Mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht unterstützen wir Arbeitnehmer dabei, ihre Ansprüche durchzusetzen. Ob es um die Prüfung einer Anordnung, die Dokumentation von Überstunden oder Konflikte bei Kündigung geht, wir stehen Ihnen zur Seite.
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