05.06.2019 / BGH: Übertragung des gesamten bzw. wesentlichen GmbH-Vermögens, Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses

Nach einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, vor einer Übertragung des ganzen bzw. wesentlichen Gesellschaftsvermögens in jedem Falle einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss zu erwirken und zwar unabhängig davon, ob der GmbH-Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält.

Zwar wird eine analoge Anwendung von § 179a AktG auf die GmbH abgelehnt aber der Bundesgerichtshof sieht den Geschäftsführer aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 2 GmbHG verpflichtet, bei besonders bedeutsamen Geschäften die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.

Unterlässt der Geschäftsführer die Einholung eines solchen Beschlusses, so kann er gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig werden.

Ein solches Geschäft kann darüber hinaus auch gegenüber Dritten unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass Geschäftspartner bei erkennbar wesentlichen Geschäften eine Erkundungspflicht dahingehend trifft, ob ein solcher notwendiger Gesellschafterbeschluss vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2019, AZ II ZR 364/18).

Hinweis für die Praxis:

Zum einen folgt aus der Entscheidung, dass Geschäftsführer immer gehalten sind, im Zweifelsfalle bei besonders bedeutsamen Geschäften eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Zum anderen sind auch Geschäftspartner gehalten, bei solch erkennbar bedeutsamen Geschäften Nachforschungen über das Vorliegen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses anzustellen. Ein blindes Vertrauen auf die Vertretungsmacht reicht nicht.

05.06.201/W/jm

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