26.03.2019 / BFH: Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH gegen steuerlichen Haftungsbescheid bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des Finanzamtes zur Insolvenztabelle

Die Feststellung einer Forderung des Finanzamtes zur Insolvenztabelle wird wie ein entsprechender Steuerbescheid gewertet.

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann im späteren Haftungsverfahren bei Inanspruchnahme bei Haftung für Steuerschulden durch das Finanzamt Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen gem. § 166 AO nicht mehr vorbringen, wenn er der Forderungsanmeldung des Finanzamtes im Insolvenzverfahren hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat. Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers einer GmbH entschuldigen eine Pflichtverletzung in diesem Falle nicht (vgl. BGH, Beschl. V. 05.07.2018, Az. XI B 17/18; BFH, Beschl. V. 18.09.2018, Az. XI R 54/17).

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründet eine verstärkte Haftung des Geschäftsführers. Diesem obliegt es bereits, frühzeitig im Insolvenzverfahren sich gegen eine Anmeldung der Forderung eines Finanzamtes zur Tabelle zur Wehr zu setzen und entsprechend im Insolvenzverfahren mitzuwirken. Dies gilt insbesondere bei Schätzungen. Wird dies unterlassen, kann in einem später durch das Finanzamt erlassenen Haftungsbescheid nicht mehr eingewandt werden, dass die zur Tabelle angemeldete Forderung des Finanzamtes zu hoch ist. Dies hat zur Folge, dass eine Haftung in voller Höhe bestehen kann, obwohl die Steuer zu hoch angesetzt wurde.

 
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