14.03.2018 / BSG: Sozialversicherungspflicht bzw. –freiheit von GmbH-Geschäftsführern

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 14.03.2018, Az: B 12 KR 13/17 R, klare Abgrenzungskriterien aufgestellt, wie der sozialversicherungsrechtliche Status eines GmbH-Geschäftsführers zu ermitteln ist. Danach verwundert es nicht, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nunmehr vermehrt zu der Entscheidung gelangt, der GmbH-Geschäftsführer sei abhängig beschäftigt und es handele sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit.

Erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, in der Regel für vier Jahre, sind die Folge.

Von einer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist bei einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers auszugehen.

Eine selbstständige Tätigkeit sei durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände müssen festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar abgewogen werden.

Zunächst ist von dem (wahren) Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, also dem geschlossenen Vertrag, auszugehen und dann in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.

Eine abhängige Beschäftigung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach § 5 Abs. 1 ArbGG Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht.

Bei einem Fremdgeschäftsführer, also einem Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft, scheidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus. Die frühere sogenannte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung hat das BSG bereits im Jahre 2015 aufgegeben; eine „Schönwetter-Selbstständigkeit“ ist nicht anzuerkennen.

Wesentliches Merkmal zur Abgrenzung ist die Beteiligung des Geschäftsführers als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft. Hält der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft, ist er aufgrund der damit verbundenen Rechtsmacht selbstständig tätig.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist ausnahmsweise dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder ihm bei einer geringeren Beteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität, ist nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln.

Die notwendige Rechtsmacht muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein; außerhalb der Satzung bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden sind nicht zu berücksichtigen. Auch eine unwiderrufliche Option zum Erwerb von Geschäftsanteilen ist unbeachtlich.

Achtung:

Der Prüfbericht der DRV über die durchgeführte Betriebsprüfung („die durchgeführte Prüfung führte im gesamten Prüfzeitraum zu keinen Feststellungen hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages“) entfaltet nur dann einen Vertrauensschutz, wenn bei der Entscheidung zu bestimmten Sachverhalten ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt erlassen wurde.

Etwas anderes könnte gelten, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens festgestellt worden ist.

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