13.03.2018 / BFH: Abfindung und Steuerbegünstigung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.03.2018, Az. IX R 16/17

Wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich einvernehmlich trennen, geschieht dies häufig gegen Zahlung einer Abfindung.

Durch die Auszahlung der Abfindung erhält der Arbeitnehmer im betreffenden Veranlagungsjahr zusammengeballte Einkünfte. Mit steigenden Einkünften erhöht sich jedoch auch sein Steuersatz.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in den §§ 34, 24 Nr. 1 a Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung geschaffen, sog. Fünftelregelung.

Danach kann die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt werden mit der Folge, dass der Steuersatz des Arbeitnehmers trotz der erhaltenen Abfindung nicht zu stark ansteigt. Von Interesse ist dies vor allem für Arbeitnehmer, die auf ihr normales Gehalt keinen hohen Steuersatz zahlen müssen und als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine hohe Abfindung erhalten.

Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer die steuerlichen Vorteile der Fünftelregelung für sich nutzen kann, ist, dass die Zahlung der Abfindung „außerordentliche Einkünfte“ im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG darstellt. Dies wiederum ist der Fall, wenn die Abfindung eine „Entschädigung“ im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG darstellt.

Eine Entschädigung in Form eines Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 Lit. a EStG kann sogar dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige (hier: der die Abfindung erhaltende Arbeitnehmer) an dem zum Einnahmenausfall führenden Ereignis (hier: Aufhebungsvertrag) selbst mitgewirkt hat. Nach der Rechtsprechung muss er dann jedoch bei der Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden haben und darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben, um im Hinblick auf die erhaltene Entschädigung in den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 34 EStG zu kommen.

Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.03.2018 unter dem Aktenzeichen IX R 16/17 entschieden, dass

  • eine Abfindung „außerordentliche Einkünfte“ im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG darstellt;
  • eine Abfindung eine Leistung ist, die an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt, mithin als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird und damit eine „Entschädigung“ im Sinne von § 24 Nr. 1 a EStG ist;
  • und im Regelfall angenommen werden kann, dass der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter nicht unerheblichen tatsächlichen Druck steht, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird.

Der BFH begründet Letzteres damit, dass – jedenfalls in aller Regel – davon auszugehen sei, dass der Arbeitnehmer die Beendigung nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt habe, wenn der Arbeitgeber ihm im Zuge einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zahle. Anderenfalls hätte der Arbeitgeber nämlich keinen Grund zur Zahlung einer Abfindung gehabt.

Die Feststellung einer Druck- bzw. Zwangssituation wird vor diesem Hintergrund nunmehr praktisch regelmäßig entbehrlich sein und Arbeitnehmern die steuerliche Begünstigung nach §§ 34 Abs. 1, 24 Nr. 1 a EStG (Fünftelregelung) bei Erhalt einer Abfindung deutlich erleichtert.

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