Das Nachschieben von Kündigungsgründen durch den Auftraggeber ist auch nach der Kündigung des Auftragnehmers bzw. nach der Selbstvornahme des Auftraggebers zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn die in § 4 Nr. 7 VOB/B genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorgelegen haben. Grundsätzlich kann ein Auftraggeber einen Vertrag gemäß § 8 VOB/B kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 7 u. 8 Nr. 1 VOB/B sowie des § 5 Abs. 4 VOB/B die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Der BGH hat nunmehr erneut mit seiner Entscheidung bestätigt, dass wenn solche Gründe zur Kündigung im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben, diese im Nachgang nachgeschoben werden können (Vgl. BGH Beschluss vom 11.10.2017, Az. VII ZR 46/15).
Leave a Reply