Kein Beginn der Zehnjahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch bei weiterer Nutzung des Geschenkes
Künftige Erblasser versuchen häufig im Rahmen ihrer Nachlassregelung den Pflichtteilsergänzungsanspruch der ihnen unliebsamen Pflichtteilsberechtigten zu mindern, in dem diese bereits viele Jahre vor dem Erbfall Vermögenswerte verschenken.
Hierzu bestimmt § 2325 Abs. 3 BGB unter anderem, dass eine Schenkung im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs teilweise und wenn diese zehn Jahre zurück liegt, sogar gänzlich unberücksichtigt bleiben kann.
Zu dieser Thematik hat jedoch bereits im Jahr 1994 der BGH (Urteil vom 27.04.1994 – Az.: IV ZR 132/93, unter Berufung auf BGH, Urteil vom 17.09.1986 – Az.: IVa ZR 13/85) entschieden, dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnt, wenn der Schenker die wirtschaftliche und tatsächliche Nutzung des verschenkten Gegenstandes nicht gänzlich aufgibt.
Diese Rechtsprechung ist vor allem im Rahmen von Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt zu berücksichtigen und wird auch weiterhin angewendet (so zuletzt u.a. OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.09.2020 Az.: 5 U 50/19).
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