Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Rheinland-Pfalz hat nun die zur weiteren Anwendung des § 103 SGB V zu treffenden Feststellungen, wann ein Versorgungsgrad über 40 % überschritten ist, getroffen (hier: Veröffentlichungen der Beschlüsse des Landesauschusses der Ärzte und Krankenkassen Rheinland-Pfalz, Ärzteblatt Rheinland-Pfalz 10/2017).
Damit ist nunmehr die Grundlage zur Anwendung des § 103 Abs. 3a S. 7 SGB V geschaffen, wonach eine Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes bei einem Versorgungsgrad von über 140 % nur noch in Ausnahmefällen erfolgen darf. Das Ermessen der jeweiligen Zulassungsausschüsse ist insoweit eingeschränkt. Nachbesetzungen und Praxisnachfolgen müssen nunmehr in diesen Fällen noch sorgfältiger geplant und begründet werden, da andernfalls der Untergang der Zulassung droht.
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