28.03.2018 / BFH: Ererbter Pflichtteilsanspruch ist auch ohne Geltendmachung steuerpflichtig

Wenn zur Erbmasse des Verstorbenen ein auch bis dato noch nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gegenüber Dritten gehört, so hat diesen der Erbe zu versteuern, auch wenn er einen solchen nicht geltend macht.

Im streitgegenständlichen Ausgangsfall waren die Eheleute M. und F. in zweiter Ehe verheiratet. Frau F. hat aus erster Ehe eine Tochter und Herr M. aus erster Ehe einen Sohn.

Die Eheleute hatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zuerst verstarb die Ehefrau F. Der Ehemann M. schlug das Erbe aus, sodass dessen Stieftochter Alleinerbin der Mutter wurde. Kurze Zeit später verstarb der Ehemann. Dessen Alleinerbe war sein Sohn.

Bei Festsetzung der Erbschaftsteuer des Sohnes wurde der vonseiten des Vaters M. nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch am Nachlass der zuvor verstorbenen Frau F. dem erbschaftsteuerlichen Erwerb des Sohnes hinzugerechnet. Hierfür war es nicht erforderlich, dass der Sohn den Pflichtteil gegenüber seiner Stiefschwester geltend gemacht hat (vgl. BFH, Urteil v. 07.12.2016, AZ II R 21/14).

In der Beratung ist in solchen Konstellationen daher immer darauf zu achten, dass der Pflichtteil nicht nur nicht geltend gemacht wird, sondern auf diesen endgültig rechtswirksam verzichtet wird, sodass dieser keinesfalls zu einem späteren Erbe gelangen kann. Auf diese Konstellation ist insbesondere in Patchworkfamilien zu achten.

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