19.03.2019 / BAG: Kürzung von Urlaub nach § 17 BEEG ist unionsrechtskonform

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/18

Arbeitnehmer erwerben in Deutschland auch während der Elternzeit grundsätzlich Anspruch auf Erholungsurlaub. Allerdings hat der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Möglichkeit, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Hierfür ist eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. März 2019 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 362/18 entschieden.

Im konkreten Fall arbeitete die Arbeitnehmerin als Assistentin der Geschäftsleitung des beklagten Arbeitgebers. Nachdem sie zwei Jahre Elternzeit genommen hatte, kündigte sie kurz nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit das Arbeitsverhältnis und beantragte Urlaub für den Zeitraum der Kündigungsfrist. Ihren Urlaubsanspruch berechnete die Arbeitnehmerin unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber erteilte ihr deutlich vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Rest-)Urlaub. Diesen berechnete der Arbeitgeber jedoch ohne den auf die Elternzeit anfallenden Urlaubsanspruch. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung von insgesamt 89,5 Tagen aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit. Strittig war zwischen den Parteien vor allem die Frage, ob die in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgesehene Kürzungsmöglichkeit europarechtskonform sei.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg.

17 Abs. 1 S. 1 BEEG räumt dem Arbeitgeber ein Kürzungsrecht bezüglich des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit des Arbeitnehmers ein. Wolle der Arbeitgeber, so die Rechtsprechung, von dieser Befugnis Gebrauch machen, sei nur eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub herabzusetzen. Diese Erklärung könne der Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend abgeben. Es reiche aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur den gekürzten Urlaub gewähre oder dem Arbeitnehmer erkennbar sei, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wolle. Die Kürzung könne der Arbeitgeber sogar erst nach Beendigung des Erziehungsurlaubs erklären. Die Kürzungserklärung müsse lediglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden, da es ansonsten dabei bleibe, dass der Urlaubsanspruch, der auch während des Erziehungsurlaubs dem Grunde nach entstehe, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sei. Ein einmal entstandener Abgeltungsanspruch könne nicht nachträglich gekürzt werden.
Im streitgegenständlichen Fall habe der Arbeitgeber, so das Bundesarbeitsgericht, den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin wirksam nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses gekürzt, indem er der Arbeitnehmerin nur Urlaub ohne den auf die Elternzeit anfallenden Teil gewährt habe.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG verstößt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Denn das Unionsrecht verlange nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet hätten.

Damit entschied das Bundesarbeitsgericht eine höchstrichterlich bis dato ungeklärte Frage des deutschen Urlaubsrechts, die in der Instanzrechtsprechung in der Vergangenheit uneinheitlich entschieden worden ist, und sorgte für mehr Rechtssicherheit auf Arbeitgeberseite.

Praktisch empfiehlt es sich zudem, die Kürzungserklärung bereits formularmäßig im Arbeitsvertrag vorzusehen und zu Beginn der Elternzeit vorsorglich zu wiederholen!

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