Auf dem Konto landet plötzlich weniger als erwartet, oder der Chef kündigt eine Kürzung an. Für viele Beschäftigte ist das ein Schock, denn das monatliche Einkommen bildet die wirtschaftliche Grundlage des Alltags. Wir erklären, wann ein solcher Eingriff erlaubt ist, wo seine Grenzen liegen und wie Sie reagieren.
Der Grundsatz: das vereinbarte Gehalt ist geschützt
Darf der Arbeitgeber das Gehalt kürzen, ohne Sie um Ihr Einverständnis zu bitten? In aller Regel nicht. Das im Arbeitsvertrag vereinbarte Entgelt ist für beide Seiten bindend und kann nicht im Alleingang abgesenkt werden.
Bei SSBP erleben wir, wie verunsichernd eine angekündigte Kürzung wirkt, gerade wenn sie ohne Vorwarnung kommt. Die gute Nachricht ist, dass das Gesetz Ihr Einkommen deutlich stärker schützt, als viele Betroffene annehmen.
Wer den Grundsatz und seine wenigen Ausnahmen kennt, kann die eigene Lage klar einordnen und ruhig reagieren.
Das Arbeitsentgelt als Hauptpflicht des Arbeitgebers nach §611a BGB
Der Arbeitsvertrag verpflichtet Sie zur Arbeit und den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Diese Vergütungspflicht aus §611a BGB ist die zentrale Gegenleistung und damit kein freiwilliges Entgegenkommen, sondern eine feste vertragliche Schuld.
Was einmal als Gehalt oder Stundenlohn vereinbart wurde, gilt deshalb so lange, bis beide Seiten etwas anderes vereinbaren oder ein anderer rechtlicher Hebel greift.
Warum eine einseitige Kürzung in der Regel unzulässig ist
Die häufige Sorge, ob der Arbeitgeber einfach das Gehalt kürzen darf, lässt sich klar beantworten. Eine einseitige Absenkung wäre eine Änderung des Vertrags, und einen Vertrag kann niemand allein zu seinen Gunsten umschreiben.
Auch wirtschaftlich schwierige Zeiten ändern daran nichts. Schlechte Auftragslage oder gesunkene Umsätze berechtigen den Arbeitgeber nicht, das laufende Gehalt von sich aus zu senken.
Wann der Arbeitgeber das Gehalt rechtlich kürzen darf
Es gibt Wege, auf denen eine Absenkung rechtlich möglich ist, doch sie sind eng begrenzt und an Voraussetzungen geknüpft. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Konstellationen ein:
| Maßnahme | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einvernehmliche Änderung | Zustimmung des Arbeitnehmers | Änderungsvertrag |
| Änderungskündigung | Soziale Rechtfertigung, mildere Mittel ausgeschöpft | §2 KSchG |
| Widerruf von Zulagen | Sachlicher Grund, begrenzter Anteil | Widerrufsvorbehalt |
| Kurzarbeit | Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vertrag | §§95 ff. SGB III |
Schon diese Übersicht zeigt, dass jeder Weg eine eigene Grundlage braucht. Fehlt sie, bleibt es beim vereinbarten Gehalt.
Einvernehmliche Vertragsänderung
Am einfachsten ist die Absenkung, wenn Sie ihr zustimmen. Ein solcher Änderungsvertrag ist wirksam, sollte aber gut überlegt sein, denn Sie geben damit dauerhaft einen Teil Ihres Einkommens auf.
Unterschreiben Sie nichts unter Druck und lassen Sie sich Bedenkzeit einräumen. Eine mündlich erbetene Zustimmung müssen Sie nicht sofort erteilen.
Die Änderungskündigung nach §2 KSchG
Bleibt die Zustimmung aus, kann der Arbeitgeber zur Änderungskündigung greifen. Dabei kündigt er das Arbeitsverhältnis und bietet zugleich die Fortsetzung zu schlechteren Bedingungen an, etwa zu geringerem Lohn.
Die Hürden sind hoch. Eine betriebsbedingte Entgeltabsenkung ist nur selten durchsetzbar und setzt regelmäßig voraus, dass ein Stellenabbau droht und mildere Mittel ausgeschöpft sind.
Sie können das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass das Gericht die soziale Rechtfertigung prüft. Diesen Vorbehalt müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären und in derselben Frist Änderungsschutzklage erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt das schlechtere Angebot als angenommen. Wie eine Kündigung insgesamt zu bewerten ist, ordnen wir im Rahmen des Kündigungsschutz ein.
Zulagen Boni und der Widerrufsvorbehalt
Anders als der feste Grundlohn sind freiwillige und variable Bestandteile leichter angreifbar. Hier lohnt ein genauer Blick in den Arbeitsvertrag.
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt stellt der Arbeitgeber klar, dass eine Sonderzahlung wie ein Weihnachtsgeld ohne Anspruch für die Zukunft bleibt. Damit verhindert er, dass aus wiederholter Zahlung eine verbindliche betriebliche Übung entsteht.
Ist die Sonderzahlung dagegen fest zugesagt, bleibt sie geschuldet. Der bloße Wunsch, sie einzusparen, genügt nicht.
Vorsicht ist bei wiederholten Zahlungen geboten. Zahlt der Arbeitgeber eine Leistung dreimal vorbehaltlos in gleicher Weise, kann daraus eine betriebliche Übung mit dauerhaftem Anspruch entstehen, die er nicht mehr frei streichen kann.
Grenzen des Widerrufs durch die AGB-Kontrolle
Ein Widerrufsvorbehalt erlaubt die Streichung einer Leistung nur mit sachlichem Grund und unterliegt der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der widerrufbare Anteil darf dabei nur einen begrenzten Teil des Gesamtverdienstes ausmachen, regelmäßig etwa ein Viertel bis knapp ein Drittel.
Variable Vergütung wie ein Bonus oder eine Provision entfällt, wenn die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt sind. Das ist keine unzulässige Kürzung, sondern die Folge der Vereinbarung.
Darf der Arbeitgeber bei Krankheit das Gehalt kürzen
Im Krankheitsfall sorgt die Frage nach dem Geld zusätzlich für Unsicherheit. Die Antwort ist für die ersten Wochen eindeutig.
Entgeltfortzahlung für sechs Wochen nach §3 EFZG
Sind Sie unverschuldet arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber Ihr Entgelt für bis zu sechs Wochen in voller Höhe weiter (§3 EFZG). Eine Kürzung des laufenden Lohns ist in diesem Zeitraum nicht zulässig.
Der Anspruch besteht je Erkrankung. Erst eine neue, andere Erkrankung oder der Ablauf der sechs Wochen verändert die Lage.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§3 Abs. 3 EFZG), und er entfällt, wenn Sie die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet haben, etwa durch grob fahrlässiges Verhalten. Eine schlichte Erkrankung ohne eigenes Zutun berührt den vollen Anspruch dagegen nicht.
Sonderzahlungen Krankengeld und die Zeit danach
Eine Ausnahme gilt für Sondervergütungen. Sie dürfen für Krankheitstage gekürzt werden, allerdings höchstens um ein Viertel des durchschnittlichen Tagesentgelts je Krankheitstag (§4a EFZG).
Nach den sechs Wochen endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Ab dann erhalten gesetzlich Versicherte Krankengeld von ihrer Krankenkasse, das niedriger ausfällt als das bisherige Nettoentgelt. In diesem Sinne darf der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn nicht kürzen, er schuldet ihn nach Fristablauf schlicht nicht mehr.
Kein Lohn ohne Arbeit Kurzarbeit und Annahmeverzug
Nicht jede ausbleibende Zahlung ist eine unzulässige Kürzung. Manchmal fehlt schon der Anspruch, manchmal besteht er trotz fehlender Arbeit fort.
Ohne Arbeit kein Lohn und der Annahmeverzug nach §615 BGB
Wer unentschuldigt fehlt oder die Arbeit grundlos verweigert, hat für diese Zeit keinen Lohnanspruch. Der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn ist dann keine Kürzung, sondern die Folge der nicht erbrachten Leistung.
Umgekehrt schuldet der Arbeitgeber die Vergütung weiter, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Arbeit nicht annimmt. In diesem Annahmeverzug nach §615 BGB tragen Sie das Risiko gerade nicht. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber Sie nach einer unwirksamen Kündigung nicht weiterbeschäftigt, der Lohn ist dann für die Zwischenzeit nachzuzahlen.
Kurzarbeit als geregelte Ausnahme
Kurzarbeit senkt vorübergehend Arbeitszeit und Entgelt, um Kündigungen zu vermeiden. Sie ist aber nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag besteht.
Den Verdienstausfall gleicht das Kurzarbeitergeld teilweise aus. Ohne eine solche Grundlage kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.
Was der Arbeitgeber nicht darf
Einige Praktiken sind unabhängig von der wirtschaftlichen Lage unzulässig. Wer sie erkennt, kann sich gezielt wehren.
Lohnkürzung als Strafe oder den Stundenlohn senken
Eine Kürzung als Sanktion für angebliches Fehlverhalten ist ohne vertragliche Grundlage nicht erlaubt. Disziplin stellt der Arbeitgeber über Abmahnung und Kündigung her, nicht über den Geldbeutel.
Ebenso wenig darf er den vereinbarten Stundenlohn einseitig senken. Auch beim Stundenlohn gilt, dass eine Absenkung Ihre Zustimmung oder eine andere tragfähige Grundlage voraussetzt.
Selbst bei tatsächlicher Schlechtleistung gibt es kein Recht, den Lohn eigenmächtig zu kürzen. Geschuldet ist das Wirken, nicht der Erfolg, und die volle Vergütung bleibt fällig, solange Sie Ihre Arbeit anbieten und erbringen.
Aufrechnung und Rückforderung nur in Grenzen
Hat der Arbeitgeber eigene Forderungen, etwa wegen einer Überzahlung, darf er nicht unbegrenzt vom Lohn einbehalten. Die Pfändungsfreigrenzen schützen Ihr Existenzminimum (§394 BGB), und der Lohn ist grundsätzlich in Geld auszuzahlen (§107 GewO).
Eine Verrechnung über diese Grenzen hinaus ist unwirksam. Im Zweifel sollten Sie die Abrechnung genau prüfen lassen.
Was Sie tun können wenn der Arbeitgeber das Gehalt kürzt
Wird Ihr Gehalt ohne tragfähige Grundlage gekürzt, sollten Sie zügig und strukturiert vorgehen. Untätigkeit kann Ansprüche kosten.
Ansprüche schriftlich geltend machen und Fristen wahren
Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich und fordern Sie die Differenz beziffert ein. Achten Sie dabei auf tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen, die Ansprüche oft schon nach drei Monaten verfallen lassen.
Die wichtigsten Sofortschritte sind:
- die Gehaltsabrechnung mit dem Arbeitsvertrag abgleichen
- die einbehaltene Summe schriftlich und mit Frist anfordern
- jede Ausschlussfrist im Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen
- Abrechnungen, Mails und Zusagen als Nachweise sichern
Verzug Zinsen und Lohnklage
Zahlt der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht, gerät er in Verzug und schuldet Verzugszinsen (§§286, 288 BGB). Bleibt es dabei, setzen Sie den Anspruch mit einer Lohnklage beim Arbeitsgericht durch. Die Annahme einer gekürzten Zahlung gilt dabei nicht automatisch als Verzicht auf den Rest, solange Sie der Kürzung widersprochen haben.
Wie sich ein solcher Zahlungsverzug auswirkt, behandeln wir im Beitrag zum Verzug des Arbeitgebers, weitere Informationen zu Ihren Möglichkeiten finden Sie auf der Seite zum Arbeitsrecht für Arbeitnehmer.
Je früher Sie reagieren, desto besser stehen Ihre Chancen, das volle Gehalt zu sichern.
Häufige Fragen zur Gehaltskürzung
Darf mein Arbeitgeber mein Gehalt einfach kürzen?
Nein. Das vereinbarte Gehalt ist Teil des Arbeitsvertrags und kann nicht einseitig gesenkt werden. Eine Kürzung setzt Ihre Zustimmung, eine Änderungskündigung oder eine andere klare Rechtsgrundlage voraus.
Darf der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn kürzen?
In den ersten sechs Wochen nicht, hier gilt die volle Entgeltfortzahlung nach §3 EFZG. Lediglich Sondervergütungen dürfen anteilig gekürzt werden, höchstens um ein Viertel je Krankheitstag. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Darf der Arbeitgeber den Stundenlohn senken?
Nur mit Ihrer Zustimmung oder über eine wirksame Änderungskündigung. Der vereinbarte Stundenlohn ist ebenso geschützt wie ein festes Monatsgehalt und kann nicht einseitig herabgesetzt werden.
Was kann ich gegen eine Gehaltskürzung tun?
Widersprechen Sie schriftlich, fordern Sie die Differenz mit Frist ein und beachten Sie mögliche Ausschlussfristen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können Sie den Anspruch mit einer Lohnklage durchsetzen.
Fazit
Das vereinbarte Gehalt ist geschützt, eine Kürzung braucht immer eine tragfähige Grundlage. Ohne Ihre Zustimmung, eine Änderungskündigung oder eine andere klare Rechtsgrundlage darf der Arbeitgeber weder den Lohn noch den Stundenlohn einseitig absenken. Wer die wenigen Ausnahmen kennt und auf Fristen achtet, verliert keine Ansprüche.
Seit 1990 vertreten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Koblenz und bundesweit, wenn es um Vergütung, Kürzungen und ihre Durchsetzung geht, mit einem persönlichen Ansprechpartner und einem eingespielten Team. Mehr zu unserer Beratung finden Sie auf der Seite zum Arbeitsrecht Anwalt. Schildern Sie uns Ihren Fall über unseren Kontakt, wir prüfen die Kürzung und zeigen Ihnen den nächsten sinnvollen Schritt.
