Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 15.03.2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 15.03.2022

1. Anspruchsgrundlage

 Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab dem 15.03.2022 und ist in § 20a IfSG geregelt.

2. Betroffene Personen

Die Impfpflicht gilt für die Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, z.B. (nicht abschließend):

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • Rettungsdienste.

Die vollständige Auflistung der betroffenen Einrichtungen/Unternehmen kann in § 20a Abs. 1 IfSG nachgelesen werden.

Auf die konkrete Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsvertrag, Praktikum, Beamtenverhältnis) kommt es nicht an, erfasst sind daher z.B. auch Auszubildende, Personen, die ihren Freiwilligendienst ableisten und Zeitarbeitskräfte. Betroffen sind auch nicht nur die jeweiligen Pflegekräfte, die Impfpflicht gilt grundsätzlich für alle Mitarbeitenden der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen.

III. Zeitlicher Geltungsbereich

Alle Personen, die in den von § 20a IfSG betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen den erforderlichen Nachweis bis zum Ablauf des 15.03.2022 vorlegen, spätestens jedoch, wenn sie dazu von Ihrem Arbeitgeber, dem Gesundheitsamt oder einer anderen dafür zuständigen Stelle aufgefordert werden.

Die Regelung des § 20a IfSG tritt nach derzeitigem Stand am 01.01.2023 außer Kraft (Stand 11.02.2022).

IV. Vorzulegende Nachweise

 Die betroffenen Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  • Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor.

 V. Verfahren bei Nichtvorlage des Nachweises bis zum Ablauf des 15.03.2022

 Zu unterscheiden ist zwischen Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind (unter Ziff. 1) und Personen, die nach dem 15.03.2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen (unter Ziff. 2).

  1.  

Wird bis zum Ablauf des 15.03.2022 keiner der vorgenannten Nachweise vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, ist der Arbeitgeber bzw. die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens verpflichtet, darüber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.

Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern.

Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen.

Die oberste Landesbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Meldung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.

  1.  

Eine Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen nicht beschäftigt werden oder tätig werden.

VI. Zeitablauf der Gültigkeit des Nachweises

 Soweit ein nach den gesetzlichen Bestimmungen erbrachter Nachweis ab dem 16.03.2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert (z.B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), haben Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Erfolgt dies nicht, hat der Arbeitgeber dies dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen.

Der Arbeitgeber hat sich zur Kontrolle, ob der bereits vorgelegte Nachweis aufgrund Zeitablaufs seine Gültigkeit verloren hat, das entsprechende Gültigkeitsdatum zu notieren.

VII. Mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen

 In den Fällen, in denen das Gesundheitsamt gegenüber den betroffenen Personen ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausspricht und der Arbeitnehmer aufgrund dessen seine Arbeit nicht verrichten kann, dürfte der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfallen.

Weigert sich der Arbeitnehmer dauerhaft und ohne Begründung, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann als letztes Mittel die Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.

Wie die Fälle zu behandeln sind, in denen ein Arbeitnehmer einen 2-G Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation nicht vorlegen kann, weil er über einen solchen Nachweis nicht verfügt, kann derzeit noch nicht rechtssicher beantwortet werden.

 VIII. Ordnungswidrigkeit

 Wer auf Anordnung des Gesundheitsamtes einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, bzw. einer vollziehbaren Anordnung des Gesundheitsamtes nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7f bzw. 7h IfSG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, dem Gesundheitsamt oder einer anderen dafür zuständigen Stelle mitzuteilen, dass ein Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wurde, stellt auch dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7e IfSG dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Den Arbeitgeber trifft somit eine Meldepflicht.

Quelle:  Bundesministerium für Gesundheit, „Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten, Berlin, 14.01.2022

Mitgeteilt von RA. Svenja Faust

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