Gebt auf Euch und Euer Hab und Gut acht.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.05.2009, Az. 10 U 1018/08
In dem zu entscheidenden Fall war am Dach der Gebäude-Eigentümerin infolge des Sturms „Kyrill“ ein erheblicher Sachschaden entstanden. Der Gebäudeversicherer hatte unter anderem eingewandt, dass der eingetretene Schaden an den Bitumenschindeln alleine aufgrund der Sanierungs- und Erneuerungsbedürftigkeit des Daches in Form der alterungsbedingten Aushärtung und Verformung der Schindeln und der mangelnden Kontrolle derselben durch die Eigentümerin eingetreten sei.
Das Oberlandesgericht hat in diesem Urteil einige wesentliche Grundsätze zu Gunsten der Versicherungsnehmer aufgestellt, wobei Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Sturm (mindestens Windstärke 8, ab ca. 65 km/h) ist:
- Mitursächlichkeit
Unerheblich für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls ist, ob der Sturm die alleinige oder jedenfalls die wesentliche Ursache des Schadens gewesen ist. Für die Annahme des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Sturm als versicherter Gefahr und dem Schadenseintritt genügt schon eine Mitursächlichkeit. Ob die alterungsbedingte Verformung der Dachschindeln für den Schadenseintritt mitursächlich war oder diesen begünstigte, war daher unerheblich.
- Keine Gefahrerhöhung durch unterbliebene anlassunabhängige Kontrolle
Die „Vornahme“ einer Gefahrerhöhung setzt zwingend die Kenntnis von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen voraus oder die arglistige Entziehung von dieser Kenntnis (bewusstes „Augenverschließen“).
Eine Pflicht den Zustand des Daches regelmäßig durch einen Fachmann auf seinen ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen besteht nicht. Auch besteht keine allgemeine Pflicht, die Dachschindeln in einem festen Turnus vorsorglich austauschen zu lassen.
Sollte der Versicherer daher die Übernahme der Reparaturkosten ganz oder teilweise verweigern, sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Überprüfung und Durchsetzung der Ansprüche beauftragt werden.
Mitgeteilt von RA Dr. Ulrich Blang – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.
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