OLG Frankfurt am Mai, Urteil vom 23.02.2022 zu AZ 7 U 199/12
Der Kläger begehrt bedingungsgemäße Rentenzahlung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung von der Beklagten.
Die Parteien dieses Rechtsstreites verband eine zwischen ihnen vereinbarte Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages als „Teamleiter im Ramp Service“ (Flugzeugabfertiger) tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Flugzeuge zu be -und entladen, d.h. das Gepäck der Reisenden zu befördern.
Ab dem 19.02.2002 wurde er in den Servicepool abgeordnet, wo er im Bereich der Zollschleusenkontrolle etc. eingesetzt war. Anschließend war er befristet vom 14.03. bis 31.10.2005 im Parkflächen-Management tätig. Ab November wurde er von seiner vertraglichen Arbeitspflicht freigestellt.
Ausweislich des Berichts des ihn behandelnden Arztes vom Mai 2005 waren bei dem Kläger nach einem Infekt im Mai 2001 zunehmend Gelenkbeschwerden und -schwellungen aufgetreten. In der Folgezeit wurde die Diagnose einer undifferenzierten Oligoarthritis nebst chronifiziertem Schmerzsyndrom gestellt.
Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten am 25.04.2006 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dies lehnt die Beklagte ab.
Daraufhin erhob der Kläger Klage.
Das Landgericht hat die Klage abgelehnt; im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kläger für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit beweisfällig geblieben sei.
Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung, was Erfolg hatte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Kläger einen Anspruch auf bedingungsgemäße Rentenzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen.
Aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liegt eine schwergradige Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vor, die zur Folge hat, dass der Kläger dauerhaft zu mehr als 50% außerstande ist, seinen Beruf als Teamleiter im Ramp Service auszuüben, so das Oberlandesgericht Frankfurt.
So zitieren wir aus dem Urteil wie folgt:
„Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf (§ 3 (1) AVB-BU). Abzustellen war vorliegend auf die Tätigkeit des Klägers als Teamleiter im Ramp Service, da dies die letzte in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit darstellte. Die Abordnung des Klägers in den Servicepool und die in der Folge ausgeübten Tätigkeiten erfolgten auf Empfehlung des Betriebsarztes seiner ehemaligen Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen.“
Nach einer in der zweiten Instanz -also vor dem Oberlandesgericht Frankfurt- durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gelangte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit Februar 2010 in seinem Beruf als Teamleiter im Ramp Service bedingungsgemäß berufsunfähig ist.
Mitgeteilt von RA Christine Brauner-Klaus
Leave a Reply