Versicherter beantragt Cannabis wegen Saufdruck

Versicherter beantragt Cannabis wegen „Saufdruck“

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 28.04.2022 zu AZ L 1 KR 429/20

Ein 70-jähriger Versicherter beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Allein durch deren Einnahme könne er seinen Drang zum Alkohol kompensieren. In den letzten 15 Jahren habe er mit selbst angebautem Cannabis -der Anbau ist ihm zwischenzeitlich versagt worden- seinen „Saufdruck“ erfolgreich kontrolliert.

Seine Krankenkasse lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, der Versicherte könne eine Entwöhnungstherapie anstrengen.

Sein Ziel verfolgte der Versicherte durch zwei Instanzen. Jedoch erfolglos.

Bei schwerwiegenden Erkrankungen kann ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Versorgung mit Cannabis bestehen. Der Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Erkrankung nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden kann.

Beide zur Entscheidung berufenen Richter vertraten die Auffassung, dass eine Alkoholerkrankung nach den medizinischen Leitlinien unter anderem mit Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöser Rückfallprophylaxe und Psychotherapie behandelt werden kann. Auch der behandelnde Arzt des Versicherten konnte nicht substantiiert darlegen, warum eine Standardtherapie im vorliegenden Fall nicht zu dem erwünschen Ergebnis führe.

Demzufolge gab das Gericht in zwei Instanzen der Krankenkasse Recht, die den Antrag des Versicherten auf eine Cannabisbehandlung ablehnte.

Mitgeteilt von RA Christine Brauner-Klaus

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