Quarantäneanordnung lässt Hochzeit ins Wasser fallen

Quarantäneanordnung lässt Hochzeit ins Wasser fallen, Arbeitgeber zahlt Schadensersatz

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14.02.2022, Az. 4 Sa 457/21

 Die Klägerin verlangte von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 4.915,84 €. Dieser war der Klägerin dadurch entstanden, dass sie ihre für August 2020 bereits geplante kirchliche Trauung mit anschließender Hochzeitsfeiert absagen musste. Dies, da das Gesundheitsamt ihr gegenüber kurz vor dem Hochzeitstermin eine Quarantäne anordnete.

Dass in diesem Zusammenhang der Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz für beispielsweise die Kosten für Veranstaltungsort, Caterer, Band, Makeup und Einladungskarten verklagt wurde, lag daran, dass die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts gegenüber der Klägerin nur deshalb erfolgte, weil sie als Kontaktperson 1 des Geschäftsführers ihres Arbeitgebers eingestuft wurde.

Nachdem der Geschäftsführer aus seinem Urlaub mit Erkältungssymptomen zurückgekehrt war, fuhr er kurz darauf mit der Klägerin zu zwei Auswärtsterminen – gemeinsam in einem Auto und beide ohne Mund-Nasen-Schutz. Wenig später wurde der Geschäftsführer positiv auf Corona getestet. Aufgrund der gemeinsamen Autofahrt wurde gegenüber der Klägerin als Kontaktperson dann die Quarantäne angeordnet. Die Hochzeitsfeier musste kurzfristig abgesagt werden.

Sowohl das Arbeitsgericht in erster Instanz als auch das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz haben den Schadensersatzanspruch der Klägerin bejaht.

Der Arbeitgeber, der sich das Verhalten des Geschäftsführers zurechnen lassen müsse, habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt, indem der Geschäftsführer seit seiner Urlaubsrückkehr trotz Erkältungssymptomen mit der Klägerin zweimal längere Zeit in einem Auto fuhr. Damit habe er insbesondere gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung vom 10.08.2020) und die geltenden Abstandsregeln verstoßen.

Soweit der Arbeitgeber in dem Verfahren behauptete, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, da sie trotz der Erkältungssymptome des Geschäftsführers nicht auf getrennte Fahrten bestand, wurde dieser Einwand abgelehnt. Einen solchen Hinweis der Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzten habe man nicht erwarten können.

Mitgeteilt von RA. Svenja Faust

770 616 SSBP

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