Quarantäne bei Covid19-Infektion, Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit ärztlicher AU-Bescheinigung

15.10.2021/LAG Düsseldorf: Quarantäne bei Covid19-Infektion, Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit ärztlicher AU-Bescheinigung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21

Die Klägerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen. Diese habe sie ihrer Auffassung nach nicht verbraucht, weil bei ihr während des bewilligten Urlaubs eine Covid19-Infektion festgestellt worden war und das Gesundheitsamt in der Folge eine in den Urlaubszeitraum fallende Quarantäne verhängte. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte sich die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von ihrem Arzt jedoch nicht ausstellen lassen.

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (wie auch bereits das Arbeitsgericht Neumünster in einem ähnlich gelagerten Fall, Urt. v. 03.08.2021, Az. 3 Ca 362 b/21 – hier musste sich der Kläger während seines Urlaubs in Quarantäne begeben, war aber nicht selbst infiziert).

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit § 9 BurlG. Die Vorschrift unterscheide zwischen Erkrankung einerseits und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit andererseits. Die Begriffe seien nicht gleichzusetzen. Aus diesem Grund sei es bei einer Erkrankung während des bereits bewilligten Urlaubs zur Nichtanrechnung der Urlaubstage erforderlich, dass durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Zwar ergebe sich aus dem Bescheid des Gesundheitsamts, dass die Klägerin an Covid19 erkrankt war. Dieser Bescheid sei jedoch kein Nachweis dafür, dass die Klägerin infolge der Covid19-Erkrankung auch arbeitsunfähig war.

Eine Covid19-Erkrankung führe nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Daher habe es sich bei der angeordneten Quarantäne um ein urlaubsstörendes Ereignis gehandelt, das in den Risikobereich der Klägerin fiel.

Um eine Nichtanrechnung des Quarantäne-Zeitraums auf den Urlaub geltend zu machen, ist somit die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung zwingend erforderlich.

Autor: RA Svenja Faust

770 616 SSBP

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