29.04.2015 / BGH: Verjährungsverkürzung auf ein Jahr in AGB für Gebrauchtwagenkauf ist unwirksam

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14

Ein Gebrauchtwagenverkäufer hatte als Kaufvertrag die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger , Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) mit Stand 3/2008“ verwandt. Nach deren Ziffer VI verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Dennoch machte eine Käuferin nach Ablauf der Jahresfrist Sachmängelgewährleistungsansprüche geltend.

Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt und erkannt, dass die Unklarheit in einer wesentlichen Rechtsposition die Regelungen in Abschnitt VI Nr.1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit unwirksam macht.
In Abschnitt VI Nr. 5 der AGB heißt es nämlich, dass Abschnitt VI (Sachmangel) nicht für Ansprüche auf Schadensersatz gelte. Ansprüche auf Schadensersatz gehören aber ebenfalls zu den Sachmängelgewährleistungsrechten, so dass ausgehend von den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners nicht erkennbar sei, ob Schadensersatzansprüche infolge der Sachmängelgewährleistung nun in einem Jahr oder der gesetzlichen Frist von zwei Jahren verjähren. Aus diesem Grund sei die Regelung mit der Folge unwirksam, dass für alle Sachmängelgewährleistungsansprüche die gesetzliche Frist von zwei Jahren gelte.

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