Landgericht Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2021, Az. 16 S 2/21
Der Kaskoversicherer hatte in seinen Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) eine Vertragsstrafe von 500,00 € mit dem Versicherungsnehmer vereinbart, wenn dieser die im Antrag angegebene jährliche Fahrleistung überschreitet.
Anlässlich einer Unfallregulierung viel dem Versicherer auf, dass der Versicherungsnehmer die jährlich angegebene Fahrleistung von 15.000 km überschritten hatte. Daraufhin verlangte er von diesem die vereinbarte Vertragsstrafe.
Diese Vorgehensweise hält das Landgericht Koblenz für unzulässig, da die Vertragstrafenregelung in den AKB gegen § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße und daher wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei.
Zwar könne grundsätzlich für die Überschreitung der angegebenen Laufleistung eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart werden, da die Versicherungsprämie anhand der jährlichen Fahrleistung berechnet würde und eine höhere Fahrleistung auch eine erhöhte Unfallgefahr berge. Diese sei dementsprechend auch in den Musterbedingungen des GDV vorgesehen. Der Versicherer in dem zu entscheidenden Fall sei aber erheblich von diesem Muster abgewichen. Insbesondere war die Vertragsstrafe vorliegend bei jedem schuldhaften Überschreiten der Fahrleistung, also auch bei jeder Form der Fahrlässigkeit möglich und auch schon in voller Höhe fällig, wenn die angegebene Fahrleistung nur um einen einzigen Kilometer überschritten wird. Dabei hätte sich der Beitrag bei einer erhöhten Fahrleistung von nur einem Kilometer jährlich, nur um 0,01 € erhöht.
Bei einer Überschreitung der Fahrleistung um einen km aus einfacher Fahrlässigkeit stehe die Vertragsstrafe daher außer Verhältnis.
Autor: Dr. Ulrich Blang – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
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