16.02.2016 / OLG Köln: Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls richtet sich nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 16.02.2016, Az. I-9 U 159/15

Ein Versicherungsnehmer hatte einen Darlehensvertrag gegenüber seiner Bank widerrufen. Die Bank hatte den Widerruf nicht akzeptiert und sich auf den Ablauf der Widerrufsfrist berufen. Der Kunde war der Auffassung die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und begehrte die Kostenübernahme des Klageverfahrens für die Rückabwicklung des Darlehensvertrages durch seine Rechtsschutzversicherung. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers lehnte seine Eintrittspflicht mit der Begründung ab, dass der Versicherungsfall bereits vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten sei. Für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls komme es auf den Zeitpunkt an, in dem die fehlerhafte Widerrufsbelehrung an den Kunden übersandt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Rechtsschutzversicherungsvertrag noch nicht bestanden.

Diese Vorgehensweise hat das OLG Köln nun beendet und erkannt, dass für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend ist, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet.

Als frühest möglicher Zeitpunkt komme dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleite. Dies sei im Streitfall die Weigerung der Bank den vom Kunden erklärten Widerruf des Darlehensvertrages anzuerkennen. Dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erteilt worden sei, sei nur eine Vorfrage. Dem Kunden gehe es nicht um die „Nachbesserung“ der Widerrufsbelehrung, sondern um die Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Aus diesem Grund liege der Eintritt des Versicherungsfalles im versicherten Zeitraum, weshalb Deckungsschutz zu erteilen sei.

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