LG Koblenz, Urteil vom 06.05.2014 – 6 S 45/14
Dem Vermieter steht auch bei erlaubter Tierhaltung ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn der Mieter seine Obhutspflichten verletzt.
BGB § 280 Abs. 1, § 538
Problem/Sachverhalt
Im Mietvertrag wird dem Mieter die Haltung eines Labrador-Hundes gestattet. Nach 11-monatiger Mietzeit ist der Parkettboden beschädigt. Der Mieter holt selbst zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten ein und zahlt dann rund 4.800 Euro an den Vermieter, die er anschließend allerdings gemäß § 812 BGB wieder zurückverlangt.
Entscheidung
Dies jedoch zu Unrecht! Selbst die konkrete Erlaubnis des Vermieters zur Haltung eines bestimmten Hundes stellt den Mieter nicht von jeglicher Haftung für Schäden frei, die durch den Hund verursacht werden. Der Mieter bleibt aufgrund seiner Obhutspflicht verpflichtet, die Mietsache in zumutbarem Umfang vor Schäden durch den Hund zu bewahren. Die Unterlassung zumutbarer Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden seitens des Mieters, stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache gemäß § 538 BGB dar, die zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet. Bei der Bewertung, welchen Inhalt und Umfang die vertragsgemäße Nutzung einer Mietwohnung hat, ist zwischen der Nutzung durch den Mieter, Mitbewohner und Besucher einerseits und der Nutzung durch den Hund bzw. Tiere des Mieters andererseits zu unterscheiden. Im Rahmen der Hundehaltung ist es – anders als bei menschlicher Nutzung – zumutbar, den Auslauf des Hundes auf einzelne Räume, etwa mit Fliesenboden, zu beschränken oder den Parkettboden anderweitig (z. B. Teppichboden) zu schützen. Hierdurch wird der Mieter in seinem Nutzungsrecht auch nicht wesentlich eingeschränkt. Gründe für eine Revisionszulassung bestehen nicht.
Praxishinweis
Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich überzeugend und sowohl für Mieter als auch für Vermieter sachgerecht. Andernfalls würde nämlich kein vernünftiger Vermieter mehr die Haltung eines mittleren oder größeren Hundes erlauben, weil er damit erhebliche Schäden an der Substanz der Wohnung ohne Aussicht auf Schadensersatz hinnehmen müsste. Die in der Vorinstanz vertretene Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Vermieter mit der Gestattung der Tierhaltung auch sämtliche durch das Tier verursachte Schäden der Mietsache als Folge vertragsgemäßen Gebrauchs gebilligt und in Kauf genommen habe, ist nicht haltbar. Bei einer derartigen Rechtslage hätte wohl jeder Vermieter den vermeintlichen Anspruch eines Mieters auf Gestattung der Hundehaltung berechtigt ablehnen können. Dies wäre auch für andere Mieter und Vermieter kontraproduktiv gewesen.
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