Landgericht Frankenthal, Urteil vom 25.03.2022 zu AZ 9 O 32/21
Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten vor einem Wohnhaus in der Stadt S. einen Graben zwischen dem Bürgersteig und der Straße ausgehoben. Abgedeckt war dieser im Bereich der Ein-und Ausfahrt aus einer Tiefgarage mit Stahlplatten. So war ein gefahrloses Überfahren des Bereiches gewährleistet.
An einem Tag entfernten die Arbeiter der Baufirma jedoch die Stahlplatten, um so Arbeiten in dem Graben zu verrichten.
Eine Bewohnerin des Hauses bemerkte dies nicht und landete beim Ausfahren aus der Tiefgarage mit ihren Vorderrädern ihres PKWs in der Baugrube.
An dem PKW entstand ein nicht unerheblicher Schaden, den die Bewohnerin von der Baufirma ersetzt verlangte.
Hiergegen wendete sich die Baufirma mit dem Argument, dass die Klägerin als Anwohnerin doch von den Bauarbeiten gewusst habe. Zudem sei die Baufirma der ihr obliegenden Sicherungspflicht dadurch hinreichend nachgekommen, indem sie die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert habe.
Dies sah das Landgericht Frankenthal jedoch anders und verurteilte die Baufirma zum Schadensersetz.
So habe die Baufirma durch ihre Mitarbeiter ihre Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, indem sie die Stahlplatten entfernte ohne eine anderweitige Sicherung vorzunehmen. Für die Klägerin sei der Graben, als sie die Tiefgaragenausfahrt hoch fuhr nicht sichtbar gewesen.
Zwar habe die Klägerin von den Bauarbeiten gewusst; es sei jedoch nicht ihre Aufgabe, sich vor der Ausfahrt zu vergewissern, ob eine gefahrlose Ausfahrt aus der Tiefgarage möglich sei.
Mitgeteilt von RA Christine Brauner-Klaus
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