Neue Verwaltungsanweisung zur Steuerbefreiung bei Vermietung von Grundstücken mit Zubehör

Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2015, Az. V R 37/14 entschieden, dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG auch bei Vermietung möblierter Räume oder Gebäude gegeben ist, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr mit BMF-Schreiben vom 08.12.2017 – III C 3 – S 7168/08/10005 – den Umsatzsteueranwendungserlass aufgrund dessen angepasst und folgende Regelung erlassen. „Die Steuerbefreiung (für Umsatzsteuer) erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (Vgl. Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen).“ Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, das alte BMF-Schreiben vom 09.12.2011, welches diesen Grundsätzen entgegensteht, ist nicht mehr anzuwenden. „Bei der Bildung von Kooperationsgemeinschaften, bei denen sowohl Räume als auch Inventar vermietet werden, führt dies nunmehr nicht immer zwingend zur Umsatzsteuerpflicht.

Trotzdem sollten solche Vorgänge sorgfältig wegen weiteren Stolperfallen geprüft werden.