Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 1 Rbs 138/15
Auch wenn der Bußgeldkatalog als Regelbuße nicht die Verhängung eines Fahrverbotes vorsieht, kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein solches im Bußgeldbescheid anordnen, wenn ein Verkehrsteilnehmer in relativ kurzem Abstand mehrere kleinere Verkehrsverstöße begeht, die für sich alleine gesehen nicht die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer innerhalb von drei Jahren fünf Verkehrsverstöße begangen. Nachdem er zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und zweimal verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt hatte, nahm die Bußgeldbehörde dies zum Anlass, dem Verkehrsteilnehmer bei einer weiteren verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons neben dem Bußgeld ein einmonatiges Fahrverbot aufzuerlegen.
Diese Vorgehensweise hat das Amtsgericht Hamm und anschließend das Oberlandesgericht Hamm nun bestätigt und erkannt:
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist bei beharrlichen Pflichtverletzungen eines Verkehrsteilnehmers gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG möglich. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i.S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.
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