Fahrverbot

Fahrverbot kann entbehrlich werden, wenn die Erziehungswirkung schon durch weiteres Fahrverbot bewirkt wird

Fahrverbot kann entbehrlich werden, wenn die Erziehungswirkung schon durch weiteres Fahrverbot bewirkt wird (AG Landstuhl, Urteil vom 23.11.2021 zu Az. 2 OWi 4211 Js 10706/21).

Das AG Landstuhl hatte sich mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (Autobahn) um 48 km/h zu befassen.

Eine vorsätzliche Begehungsweise nahm das AG nicht an, da die Betroffene (Soldatin der US-Luftwaffe) aufgrund einer allergischen Reaktion abgelenkt war und das Verkehrszeichen 274 (80) versehentlich als Beschränkung auf 80 Meilen/Stunde (knapp 130 km/h) interpretiert hat.

Das AG Landstuhl ging jedoch von einer gesteigerten Fahrlässigkeit aus, sodass es die Regelgeldbuße leicht erhöhte.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes sah das AG ab.

Das AG verurteilte die Betroffene daraufhin wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 500,00 €. Daneben hat die Betroffene die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Grundsätzlich wäre ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung anzuordnen gewesen.

Das AG Landstuhl hat jedoch die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung geprüft und vorliegend dessen Anwendung nicht für geboten erachtet. Es bestand nach Auffassung des AG vorliegend nicht das Erfordernis, verkehrserzieherisch mit einem Fahrverbot auf die Betroffene einzuwirken. So führt das AG Landstuhl aus, dass vorliegend die Besonderheit vorläge, dass die Betroffene derzeit bereits ein Fahrverbot aus einem späteren Verstoß verbüßt und davon, so der Eindruck des Gerichts, hinreichend beeindruckt ist, sodass sie penibel darauf achten wird, sich im Verkehr nicht mehr auffällig zu verhalten. Dem Erziehungseffekt wird durch die Ahndung in Form eines deutlich auf 500,00 € erhöhten Bußgeldes in Verbindung mit dem Eindruck des Verfahrens Genüge getan.

Autor: RA Christine Brauner-Klaus –  Fachanwältin für Verkehrsrecht

 

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