Traubenvollernter-Verschmutzung der gelesenen Trauben

Traubenvollernter-Verschmutzung der gelesenen Trauben

Traubenvollernter-Verschmutzung der gelesenen Trauben
OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2022 zu AZ 12 U 532/21

In der vorzitierten Entscheidung war der Kläger Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traubenvollernters. Im Wege einer Feststellungsklage begehrte der Kläger Feststellung dahingehend, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dadurch entstanden sind, dass es im Zuge von Iohnarbeitsmäßig durchgeführten Erntearbeiten für das Weingut X zu einer Verschmutzung der gelesenen Trauben durch das im Maschinenbereich ausgetretene Hydrauliköl gekommen ist und der Kläger von dem auftraggebenden Weingut auf Erstattung des dort entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird.

Das Landgericht Bad Kreuznach -als Vorinstanz- hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Koblenz hatte Erfolg und der Klage wurde stattgegeben. Die beklagte Versicherung hat sich im Wesentlichen auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen, wonach eine Eintrittspflicht bei Beschädigungen, Zerstörung oder Abhanden-kommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen ausgeschlossen sei.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat jedoch entschieden, dass sich die beklagte Versicherung nicht auf diesen Haftungsausschluss berufen kann. Die Haftung des Versicherers leitet das Oberlandesgericht Koblenz aus § 7 StVG her. Danach sei das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ weit auszulegen. Die Haftung aus § 7 StVG umfasse daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genüge, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei (so auch BGH in NJW 2015, 1681). Der Traubenvollernter würde gerade nicht nur als Arbeitsmaschine eingesetzt, sondern er verrichte während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten. Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten sei, nämlich auf dem Grundbesitz des Weingutes X, stünde einer Haftung nicht entgegen, denn § 7 StVG erfordere nicht den Einsatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Auf den Haftungsausschluss kann sich die beklagte Versicherung schon deshalb nicht berufen, da das Oberlandesgericht die mit dem Hydrauliköl verschmutzten Trauben nicht als „beförderte Sache“ im Sinne des vereinbarten Haftungsausschlusses ansieht. Somit gelangt das Oberlandesgericht Koblenz zu dem Ergebnis, dass die beklagte Versicherung eintrittspflichtig ist und dem Kläger Ersatz von den ihm gegenüber, vom Weingut X gestellten Schadensersatzansprüche leisten muss.

Mitgeteilt von RA Christine Brauner-Klaus

770 616 SSBP

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