Oft werden in der Baupraxis Verträge zwischen Handwerksbetrieben und Verbrauchern abgeschlossen über einzelne Gewerke wie z. B. die Installation einer neuen Heizung oder für Dachdeckerarbeiten. Dies geschieht beim Neubau, aber vor allem auch bei Arbeiten im Bestand. Für diese Bauverträge über einzelne Gewerke hat das Gesetz – anders als bei den sogenannten Verbraucherbauverträgen (§ 650l BGB) – kein generelles Widerrufsrecht angeordnet. Vielmehr steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nur zu, wenn der Vertragsschluss
- entweder bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb der Geschäftsräume erfolgte (§ 312 b BGB)
- oder der Handwerksbetrieb ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem unterhält und dann für die konkreten Vertragsverhandlungen sowie den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Briefe, E-Mails, SMS, WhatsApp) verwendet wurden (§ 312 c BGB).
Ob eine dieser beiden Fallkonstellationen vorliegt, ist in der Praxis nicht immer leicht feststellbar, wie ein vom Bundesgerichtshof am 06.07.2023 (VII ZR 151/22) entschiedener Fall zeigt:
Die dortigen Kläger sind Eigentümer eines Reihenhauses. Sie hatten den beklagten Dachdeckerbetrieb im Jahr 2018 u.a. mit der Erneuerung von Dachrinnen beauftragt. Während der Ausführung der Arbeiten bemerkte ein Mitarbeiter des Beklagten, dass der Wandanschluss des Daches defekt war, und teilte dies den Klägern mit, die dann den Beklagten mit den notwendigen Abdichtungsarbeiten („Wakaflex“) beauftragten. Nachdem der Beklagte auch die zusätzlich beauftragten Arbeiten mangelfrei erbracht hatte, haben die Kläger als Verbraucher den Bauvertrag widerrufen und unter anderem die von ihnen auf den Zusatzauftrag „Wakaflex“ gezahlte Vergütung in Höhe von ca. 1.200 € zurückverlangt. Dieses Ansinnen hatte beim Landgericht Hannover Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Hannover aufgehoben und seine Entscheidung wie folgt begründet:
- Die “Wakaflex“- Arbeiten waren vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst. Es handelt sich bei diesem Nachtrag um einen vom ursprünglichen Bauvertrag losgelösten Vertrag, der gegebenenfalls auch selbstständig widerrufen werden kann (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2023 – 8 U 17/23).
- Die Kläger haben als Verbraucher den Zusatzauftrag „Wakaflex“ zwar vor Ort, also außerhalb der Geschäftsräume des Handwerksbetriebes erteilt. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nach Einschätzung des BGH aber gleichwohl nicht gegeben, wenn der Verbraucher – wie vom Beklagten in dem Prozess behauptet worden war – das vom Handwerksbetrieb schriftlich am Vortag unterbreitete Angebot für die Zusatzarbeiten lediglich am Folgetag vor Ort in Anwesenheit des Unternehmers mündlich annimmt. Denn die Kläger sind dadurch, dass der beklagte Handwerksbetrieb ihnen die Modalitäten für die Ausführung des Zusatzauftrags und die hierfür entstehenden Kosten in Form eines schriftlichen Angebots am Vortag mitgeteilt hatte, in die Lage versetzt worden, das Angebot bis zu dessen Annahme am Folgetag zu überdenken. Ein Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt, dem das Widerrufsrecht eines Verbrauchers nach dem Gesetzeszweck bei Verträgen „außerhalb von Geschäftsräumen“ begegnen soll, ist in einer solchen Situation nicht gegeben. (Ein Widerrufsrecht hätte allerdings bestanden, wenn – wie in der Baupraxis häufiger der Fall – beide Vertragserklärungen vor Ort abgegeben werden.)
- Obwohl die „Wakaflex“-Arbeiten des Dachdeckerbetriebs ordnungsgemäß waren und die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts erklärt hatten, sie hätten mit dem Widerruf von Handwerkerverträgen „ein neues Geschäftsmodell entwickelt“, hatte das Landgericht Hannover den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verneint. Dies hat der 7. Zivilsenat des BGH nicht als rechtsfehlerhaft angesehen und dabei u.a. auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.2023 (EuGH C-97/22) verwiesen, wonach ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit sein soll, wenn der Unternehmer bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag den Verbraucher nicht (ordnungsgemäß) über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung des Vertrages wirksam ausgeübt hat.
Konsequenz: Die aktuellen Urteile des BGH und des EuGH zeigen, dass die Einzelheiten des Vertragsschlusses bei Bauverträgen über einzelne Gewerke von entscheidender Bedeutung sind.
In bestimmten Fallkonstellationen können für Verbraucher kraft Gesetzes Widerrufsrechte bestehen, über die das Handwerksunternehmen den Verbraucher ordnungsgemäß zu belehren hat. Unterbleibt eine solche Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher grundsätzlich den Bauvertrag innerhalb von zwölf Monaten und zwei Wochen nach dem Vertragsschluss widerrufen. Nach einem wirksamen Widerruf schuldet der Verbraucher in diesen Fällen auch für ordnungsgemäße Leistungen des Handwerksbetriebes weder eine Vergütung noch Wertersatz.
Für Handwerksbetriebe bedeutet dies: Um zu verhindern, dass sie für ihre Leistungen keinen Werklohn erhalten oder gezahlter Werklohn nach einem wirksamen Verbraucher-Widerruf zurückgewährt werden muss, sollten die Handwerksbetriebe ihr Vertrags- und Nachtrags- Management überprüfen. Es gilt bei Verträgen mit Verbrauchern entweder einen Vertragsschluss „außerhalb von Geschäftsräumen“ bzw. im „Fernabsatz“ zu vermeiden oder für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sorgen.
Dr. Julian Christiansen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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