Anspruch auf Herausgabe aller verfahrensrelevanten Unterlagen in Bußgeldsachen

12.12.2021/VGH: Anspruch auf Herausgabe aller verfahrensrelevanten Unterlagen in Bußgeldsachen

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.12.2021, Az. VGH B 46/21

Dem Betroffenen wurde in einem Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Die Verteidigerin des Betroffenen beantragte die Übersendung diverser Unterlagen, insbesondere die Herausgabe von Wartungs- und Instantsetzungsunterlagen über das verwendete Messgerät, um die Ordnungsgemäßheit der Messung durch ein messtechnisches Sachverständigengutachten überprüfen lassen zu können.

Die meisten Bußgeldbehörden und Gerichte in Rheinland-Pfalz standen bisher auf dem Standpunkt, dass diese Unterlagen nicht herauszugeben sind. Meistens bekam man die Antwort, dass eine „Lebensakte“ des Messgerätes nicht existiere und keine Reparaturen oder anderen Eingriffe an dem Messgerät vorgenommen worden seien.

Damit gab sich die Verteidigerin des Betroffenen jedoch nicht zufrieden und hat weiter auf der Übersendung der Unterlagen bestanden und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorlage der Unterlagen beantragt.

Nachdem dieser Antrag abgelehnt und der Betroffenen verurteilt wurde, wurde letztendlich Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat dieser Beschwerde nun mit Entscheidung vom 13.12.2021 stattgegeben und zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen auch im standartisierten Messverfahren jedenfalls auch ein Anspruch auf Herausgabe der Wartungsunterlagen eines Geschwindigkeitsmessgerätes zusteht. Eine weitergehende Entscheidung zur Frage, ob auch andere Unterlagen herauszugeben sind, musste der VGH nicht mehr explizit treffen, da die Beschwerde somit bereits erfolgreich war. Soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich, hat der VGH aber in der Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch aus dem Recht auf ein faires Verfahren und Gründen der Waffengleichheit ergibt, mit der Folge, dass der Verteidigung des Betroffenen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die in irgendeiner Form relevant für die Messung und Messwertbildung sind, auch Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, aber existieren.

Es bleibt zu hoffen, dass das rheinlandpfälzische Verfassungsgericht damit ein deutliches Zeichen gesetzt hat und die Rechte der Betroffenen gegenüber den Bußgeldbehörden und Gerichten nachhaltig gestärkt hat.

Autor: RA Dr. Ulrich Blang – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, und Versicherungsrecht

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